Diskriminierungen und Benachteiligungen im Arbeitsrecht

 

 

Landesarbeitsgericht Hannover (Vorinstanz Arbeitsgericht Osnabrück)

Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers spanischer Abstammung. Der Arbeitgeber wird zur Zahlung rückständigen Lohnes von mehreren zehntausend Euro und zur Gewährung von mehreren Wochen Urlaub verurteilt.

 

 

 

 

Beschäftigte dürfen nach dem AGG nicht

 

-          aus Gründen der Rasse

-          wegen der ethnischen Herkunft

-          wegen des Geschlechts

-          wegen der Religion oder Weltanschauung

-          wegen einer Behinderung

-          wegen des Alters

-          wegen der sexuellen Identität

 

benachteiligt werden.

Arbeitsgericht Osnabrück

Bedrohung und Beleidigung eines Arbeitnehmers wegen seiner Herkunft. Das Arbeitsgericht erkennt auf Schmerzensgeld für den Arbeitnehmer.

 

 

Arbeitsgericht Rheine

Diskriminierung und Mobbing einer seit mehr als 40 Jahren beschäftigten Arbeitnehmerin wegen ihres Alters. Die Parteien verständigen sich auf eine Abfindung.

 

 

Arbeitsgericht Nienburg

Kündigung eines 56jährigen Arbeitnehmers wegen Leistungsschwäche und fehlender Kenntnisse in der EDV. Das Arbeitsverhältnis wird nach eindringlichen Hinweisen des Gerichts einvernehmlich fortgesetzt.

 

 

Landesarbeitsgericht Hannover (Vorinstanz Arbeitsgericht Osnabrück)

Kündigung einer türkischen Arbeitnehmerin wegen Fehlverhalten gegenüber Kunden. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

 

 

Arbeitsgericht Osnabrück

Abmahnung einer 54jährigen Mitarbeiterin mit einem GdB von 30. Die Parteien einigen sich auf eine Entfernung aus der Personalakte.

 

 

Arbeitsgericht Osnabrück

Absage einer Bewerberein aufgrund ihres Geschlechts. Entschädigungszahlung in Höhe von 3 Bruttomonatsgehältern nach § 15 Abs. 2 AGG.

 

 

Arbeitsgericht Osnabrück

Benachteiligung einer geringfügig beschäftigten Arbeitnehmerin gegenüber Vollzeit-Beschäftigten. Die Parteien einigen sich gütlich.

 

 

 

Arbeitsgericht Rheine

Mobbing einer Erzieherin in einem kirchlichen Kindergarten. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

 

 

 

Arbeitsgericht Osnabrück

Einstweiliger Rechtsschutz für zwei über 50jährige Arbeitnehmer, die überwacht und abgemahnt wurden, obwohl sie sich nichts zu Schulden kommen lassen haben. Die Verfahren sind noch nicht abgeschlossen.

 

Zugehöriger Presseartikel in der Neuen Osnabrücker Zeitung vom 12.06.2008

 

www.bpl-recht.de/NOZ12Juni2008

 

 

 

 

Arbeitsgericht Osnabrück

Herabstufung einer 60jährigen Mitarbeiterin, die seit mehr als 45 Jahren beschäftigt ist. Es wurde eine Entschädigung von mindestens 250.000,00 EUR wegen Altersdiskriminierung eingeklagt. Im Gütetermin konnten die Parteien sich nicht verständigen. Der Kammertermin findet im November 2008 statt.

 

Zugehöriger Presseartikel in der Neuen Osnabrücker Zeitung vom 20.06.2008

 

www.bpl-recht.de/NOZ20Juni2008

 

 

 

 

Entscheidungen weiterer Gerichte:

 

 

Arbeitsgericht Berlin – Urteil vom 12.11.2007

Ablehnung einer weiblichen Bewerberin. Die Bewerberin verlangte Schadensersatz. Aufgrund der Beweislastregelung des § 22 AGG wurde die Klage abgewiesen.

 

 

 

Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 24.04.2008

Bewerbung einer schwangeren Arbeitnehmerin um eine Stelle. Der VIII. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die vorinstanzliche Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen.

 

 

 

Landesarbeitsgericht Hessen – Urteil vom 15.10.2007

Überprüfung der Wirksamkeit einer tariflichen Altersbefristungsregelung für Piloten, wonach das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem das 60.Lebensjahr vollendet wird, endet. Bis zum Rentenbeginn erhalten die Piloten eine Übergangsversorgung. Das Gericht entschied, dass die Benachteiligung der Piloten wegen des Alters aus Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt ist.

 

 

 

Landesarbeitsgericht Köln – Urteil vom 04.06.07

Zulässigkeit der Differenzierung wegen des Alters bei Leistungen in einem Sozialplan. Das Gericht entschied, dass eine geringere Abfindung für Arbeitnehmer, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Rente und gegebenenfalls nach dem Bezug vorn Arbeitslosengeld wirtschaftlich abgesichert sind, zulässig ist. 

 

 

 

Landesarbeitsgericht Hessen– Urteil vom 05.06.07

Auch hier ging es um die Höhe einer Sozialplanabfindung. Eine mit dem aufsteigenden Alter verbundene bessere wirtschaftliche Absicherung kann im Sozialplan anspruchsmindernd berücksichtigt werden.

 

 

 

Europäischer Gerichtshof – Urteil vom 03.10.2006

Überprüfung einer arbeitsvertraglichen Regelung, nach der die Gehaltserhöhungen vom Dienstalter abhängig gemacht wurden. Der Europäische Gerichtshof entschied, dass ein Entgeltsystem, das das Dienstalter berücksichtige und honoriere zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn Frauen im Durchschnitt ein geringeres Dienstalter als Männer aufweisen. 

 

 

 

Arbeitsgericht Hamburg – Urteil vom 28.08.2007

Kündigung einer Arbeitnehmerin am Weltfrauentag (08.März). Es stellt keine geschlechtsspezifische Diskriminierung dar, wenn eine Arbeitnehmerin nicht gezielt am Weltfrauentag gekündigt wird.

 

 

 

Bundesarbeitsgericht – Vorlagebeschluss vom 27.06.2006 (3 AZR 352/05, Vorinstanz LAG Düsseldorf, U.v. 19.05.2005 – 5 Sa 509/05)

Überprüfung der Wirksamkeit einer sog. Altersabstandsklausel , nach der ein Hinterbliebener des verstorbenen Arbeitnehmers keine Hinterbliebenenrente aus betrieblicher Altersversorgung erhält, wenn er mehr als 15 Jahre jünger als der Betriebsrentenberechtigte ist. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine solche Klausel nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Es hat jedoch beschlossen, die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Hinblick auf den Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung vorzulegen. Eine Entscheidung des EuGH steht noch aus.

 

 

 

Europäischer Gerichtshof – Urteil vom 16.10.2007 (C-411/05 Felix Palacios de la Villa/Cortefiel Servicios SA)

Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob eine Klausel im Tarifvertrag gültig ist, die eine Zwangsversetzung in den Ruhestand vorsieht, wenn der Arbeitnehmer die im nationalen Recht auf 65 Jahre festgesetzte Altersgrenze für den Einritt in den Ruhestand erreicht hat und die übrigen sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer beitragsbezogenen Altersrente erfüllt. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass eine solche Klausel wirksam sei, sofern sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel (hier Beschäftigungspolitik und Arbeitsmarkt) gerechtfertigt ist.

 

 

 

Arbeitsgericht Bielefeld – Urteil vom 25.04.2007 (6 Ca 2886/06)

Die Bildung von Altersgruppen verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot, wenn der Arbeitgeber ein anerkennenswertes betriebliches Interesse daran haben kann, eine ausgewogene Altersstruktur im Betrieb zu haben und zu erhalten.

 

 

 

Bundesarbeitsgericht – Beschluss vom 02.10.07 (1 AZN 793/07, Vorinstanz LAG Berlin-Brandenburg, U.v. 04.05.2007 – 8 Sa 53/07)

Es ist mit dem Diskriminierungsverbot wegen des Alters vereinbar, wenn ein Sozialplan die mit Alter und Betriebszugehörigkeit steigende Abfindung auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzt.

 

 

 

Europäischer Gerichtshof – Urteil vom 11.07.2006 (C-13/05 Sonia Chacón Navas/ Eurest Colectividades SA)

Eine Kündigung ausschließlich wegen Krankheit stellt keine Diskriminierung wegen einer Behinderung dar. Eine Entlassung wegen einer Behinderung stellt dann eine Diskriminierung dar, wenn die Entlassung nicht dadurch gerechtfertigt ist, dass die betroffene Person für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen ihres Arbeitsplatzes nicht kompetent, fähig oder verfügbar ist.

 

 

 

Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 03.04.2007 (9 AZR 823/06, Vorinstanz LAG Berlin, U.v. 09.03.2006 – 5 Sa 1794/05)

Es war schon vor Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dem öffentlichen Gesetzgeber verboten, eine Bewerberin um eine Stelle im öffentlichen Dienst wegen ihrer Behinderung zu benachteiligen.

 

 

 

Europäischer Gerichtshof – Urteil vom 06.12.2007 (C-300/06 Voß/Land Berlin)

Das Gericht hatte eine Regelung zu überprüfen, nach der in Teilzeit beschäftigte Beamte für die Mehrarbeit, die sie über ihre Arbeitszeit hinaus bis zu der Stundenzahl leisten, die ein Vollzeitbeschäftigter im Rahmen seiner Arbeitszeit erbringen muss, schlechter vergütet werden als vollzeitbeschäftigte Beamte. Es entschied, dass diese Regelung dann gegen das Verbot der Diskriminierung wegen Geschlechts verstoße, wenn ein erheblich höherer Prozentsatz weiblicher als männlicher Beschäftigter betroffen ist, und wenn diese Ungleichbehandlung sachlich nicht gerechtfertigt ist.

 

 

 

Arbeitsgericht Berlin – Urteil vom 22.08.2007 (86 Ca 1696/07)

Die Staffelung der Grundvergütung nach dem Lebensalter im Bundes-Angestelltentarifvertrag stellt eine unzulässige Altersdiskriminierung dar.

 

 

 

Europäischer Gerichtshof – Urteil vom 22.11.2005 (C 144/04 Werner Mangold/Rüdiger Helm)

Die erleichterte Befristung von Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern ab 52 Jahren ist gemeinschaftsrechtswidrig, wenn sie sachgrundlos ist. Ein Rechtfertigungsgrund ist die Beschäftigungsförderung.

 

 

 

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg – Urteil vom 24.07.2007 (7 Sa 561/07)

Die Vorschrift des § 622 Abs. 2 S.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach bei der Berechnung der Kündigungsfrist die Beschäftigungsdauer vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht berücksichtigt wird, verstoße gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.

 

 

Arbeitsgericht Lörach – Urteil vom 23.01.2007 (1 Ca 426/06)

Demgegenüber hat das Arbeitsgericht Lörach entschieden, dass obige Vorschrift nicht an dem Maßstab des europarechtlich veranlassten Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (AGG) zu prüfen ist. Sie ist daher weiterhin anwendbar.

 

 

 

Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Beschluss vom 21.11.2007 (12 Sa 1311/07)

Inzwischen hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die altersabhängige Staffelung der Kündigungsfristen – unter Ausschluss der Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25.Lebensjahres – gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoße und ob die Gerichte deswegen diese Vorschrift nicht anwenden dürfen.

 

 

 

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Urteil vom 26.06.2007 (3 Sa 153/07)

Eine Diskriminierung wegen des Alters liege nicht vor, wenn ein Tarifvertrag vorsieht, dass erst ab Vollendung des 60. Lebensjahres ein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages besteht und für Mitarbeiter, die lediglich das 55. Lebensjahr vollendet haben der Abschluss eines solches Vertrages im Ermessen des Arbeitgebers liegt.