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Diskriminierungen
und Benachteiligungen im Arbeitsrecht |
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Landesarbeitsgericht
Hannover (Vorinstanz Arbeitsgericht Osnabrück) Kündigung eines schwerbehinderten
Arbeitnehmers spanischer Abstammung. Der Arbeitgeber wird zur Zahlung
rückständigen Lohnes von mehreren zehntausend Euro und zur Gewährung von
mehreren Wochen Urlaub verurteilt. |
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Beschäftigte dürfen nach dem AGG nicht -
aus Gründen der Rasse -
wegen der ethnischen Herkunft -
wegen des Geschlechts -
wegen der Religion oder Weltanschauung -
wegen einer Behinderung -
wegen des Alters -
wegen der sexuellen Identität benachteiligt werden. |
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Arbeitsgericht
Osnabrück Bedrohung und Beleidigung eines
Arbeitnehmers wegen seiner Herkunft. Das Arbeitsgericht erkennt auf
Schmerzensgeld für den Arbeitnehmer. |
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Arbeitsgericht
Rheine Diskriminierung und Mobbing einer seit
mehr als 40 Jahren beschäftigten Arbeitnehmerin wegen ihres Alters. Die
Parteien verständigen sich auf eine Abfindung. |
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Arbeitsgericht
Nienburg Kündigung eines 56jährigen Arbeitnehmers
wegen Leistungsschwäche und fehlender Kenntnisse in der EDV. Das
Arbeitsverhältnis wird nach eindringlichen Hinweisen des Gerichts einvernehmlich
fortgesetzt. |
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Landesarbeitsgericht
Hannover (Vorinstanz Arbeitsgericht Osnabrück) Kündigung einer türkischen Arbeitnehmerin
wegen Fehlverhalten gegenüber Kunden. Das Verfahren ist noch nicht
abgeschlossen. |
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Arbeitsgericht
Osnabrück Abmahnung einer 54jährigen Mitarbeiterin
mit einem GdB von 30. Die Parteien einigen sich auf eine Entfernung aus der
Personalakte. |
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Arbeitsgericht
Osnabrück Absage einer Bewerberein aufgrund ihres
Geschlechts. Entschädigungszahlung in Höhe von 3 Bruttomonatsgehältern nach §
15 Abs. 2 AGG. |
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Arbeitsgericht
Osnabrück Benachteiligung einer geringfügig
beschäftigten Arbeitnehmerin gegenüber Vollzeit-Beschäftigten. Die Parteien
einigen sich gütlich. |
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Arbeitsgericht
Rheine Mobbing einer Erzieherin in einem
kirchlichen Kindergarten. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. |
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Arbeitsgericht
Osnabrück Einstweiliger Rechtsschutz für zwei über
50jährige Arbeitnehmer, die überwacht und abgemahnt wurden, obwohl sie sich
nichts zu Schulden kommen lassen haben. Die Verfahren sind noch nicht abgeschlossen.
Zugehöriger
Presseartikel in der Neuen Osnabrücker Zeitung vom 12.06.2008 www.bpl-recht.de/NOZ12Juni2008 |
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Arbeitsgericht
Osnabrück Herabstufung einer 60jährigen
Mitarbeiterin, die seit mehr als 45 Jahren beschäftigt ist. Es wurde eine
Entschädigung von mindestens 250.000,00 EUR wegen Altersdiskriminierung
eingeklagt. Im Gütetermin konnten die Parteien sich nicht verständigen. Der
Kammertermin findet im November 2008 statt. Zugehöriger
Presseartikel in der Neuen Osnabrücker Zeitung vom 20.06.2008 |
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Entscheidungen
weiterer Gerichte: |
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Arbeitsgericht
Berlin – Urteil vom 12.11.2007 Ablehnung einer weiblichen Bewerberin. Die
Bewerberin verlangte Schadensersatz. Aufgrund der Beweislastregelung des § 22
AGG wurde die Klage abgewiesen. |
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Bundesarbeitsgericht
- Urteil vom 24.04.2008 Bewerbung einer schwangeren Arbeitnehmerin
um eine Stelle. Der VIII. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die
vorinstanzliche Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin aufgehoben und
die Sache an dieses zurückverwiesen. |
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Landesarbeitsgericht
Hessen – Urteil vom 15.10.2007 Überprüfung der Wirksamkeit einer
tariflichen Altersbefristungsregelung für Piloten, wonach das
Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem das 60.Lebensjahr vollendet
wird, endet. Bis zum Rentenbeginn erhalten die Piloten eine Übergangsversorgung.
Das Gericht entschied, dass die Benachteiligung der Piloten wegen des Alters
aus Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt ist. |
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Landesarbeitsgericht
Köln – Urteil vom 04.06.07 Zulässigkeit der Differenzierung wegen des
Alters bei Leistungen in einem Sozialplan. Das Gericht entschied, dass eine
geringere Abfindung für Arbeitnehmer, die nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses durch eine Rente und gegebenenfalls nach dem Bezug vorn
Arbeitslosengeld wirtschaftlich abgesichert sind, zulässig ist. |
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Landesarbeitsgericht
Hessen– Urteil vom 05.06.07 Auch hier ging es um die Höhe einer
Sozialplanabfindung. Eine mit dem aufsteigenden Alter verbundene bessere
wirtschaftliche Absicherung kann im Sozialplan anspruchsmindernd berücksichtigt
werden. |
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Europäischer
Gerichtshof – Urteil vom 03.10.2006 Überprüfung einer arbeitsvertraglichen
Regelung, nach der die Gehaltserhöhungen vom Dienstalter abhängig gemacht
wurden. Der Europäische Gerichtshof entschied, dass ein Entgeltsystem, das
das Dienstalter berücksichtige und honoriere zulässig ist. Dies gilt auch
dann, wenn Frauen im Durchschnitt ein geringeres Dienstalter als Männer
aufweisen. |
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Arbeitsgericht
Hamburg – Urteil vom 28.08.2007 Kündigung einer Arbeitnehmerin am
Weltfrauentag (08.März). Es stellt keine geschlechtsspezifische
Diskriminierung dar, wenn eine Arbeitnehmerin nicht gezielt am Weltfrauentag
gekündigt wird. |
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Bundesarbeitsgericht
– Vorlagebeschluss vom 27.06.2006 (3 AZR 352/05, Vorinstanz LAG Düsseldorf,
U.v. 19.05.2005 – 5 Sa 509/05) Überprüfung der Wirksamkeit einer sog.
Altersabstandsklausel , nach der ein Hinterbliebener des verstorbenen
Arbeitnehmers keine Hinterbliebenenrente aus betrieblicher Altersversorgung
erhält, wenn er mehr als 15 Jahre jünger als der Betriebsrentenberechtigte
ist. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine solche Klausel nicht
gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Es hat jedoch
beschlossen, die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Hinblick auf
den Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung vorzulegen. Eine
Entscheidung des EuGH steht noch aus. |
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Europäischer
Gerichtshof – Urteil vom 16.10.2007 (C-411/05 Felix Palacios de la
Villa/Cortefiel Servicios SA) Das Gericht hatte darüber zu entscheiden,
ob eine Klausel im Tarifvertrag gültig ist, die eine Zwangsversetzung in den
Ruhestand vorsieht, wenn der Arbeitnehmer die im nationalen Recht auf 65
Jahre festgesetzte Altersgrenze für den Einritt in den Ruhestand erreicht hat
und die übrigen sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug
einer beitragsbezogenen Altersrente erfüllt. Der Europäische Gerichtshof hat
entschieden, dass eine solche Klausel wirksam sei, sofern sie objektiv und
angemessen und durch ein legitimes Ziel (hier Beschäftigungspolitik und
Arbeitsmarkt) gerechtfertigt ist. |
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Arbeitsgericht
Bielefeld – Urteil vom 25.04.2007 (6 Ca 2886/06) Die Bildung von Altersgruppen verstößt nicht
gegen das Diskriminierungsverbot, wenn der Arbeitgeber ein anerkennenswertes
betriebliches Interesse daran haben kann, eine ausgewogene Altersstruktur im
Betrieb zu haben und zu erhalten. |
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Bundesarbeitsgericht
– Beschluss vom 02.10.07 (1 AZN 793/07, Vorinstanz LAG Berlin-Brandenburg,
U.v. 04.05.2007 – 8 Sa 53/07) Es ist mit dem Diskriminierungsverbot
wegen des Alters vereinbar, wenn ein Sozialplan die mit Alter und
Betriebszugehörigkeit steigende Abfindung auf einen bestimmten Höchstbetrag
begrenzt. |
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Europäischer
Gerichtshof – Urteil vom 11.07.2006 (C-13/05 Sonia Chacón Navas/ Eurest
Colectividades SA) Eine Kündigung ausschließlich wegen
Krankheit stellt keine Diskriminierung wegen einer Behinderung dar. Eine
Entlassung wegen einer Behinderung stellt dann eine Diskriminierung dar, wenn
die Entlassung nicht dadurch gerechtfertigt ist, dass die betroffene Person
für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen ihres Arbeitsplatzes nicht
kompetent, fähig oder verfügbar ist. |
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Bundesarbeitsgericht
– Urteil vom 03.04.2007 (9 AZR 823/06, Vorinstanz LAG Berlin, U.v. 09.03.2006
– 5 Sa 1794/05) Es war schon vor Inkrafttreten des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dem öffentlichen Gesetzgeber
verboten, eine Bewerberin um eine Stelle im öffentlichen Dienst wegen ihrer
Behinderung zu benachteiligen. |
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Europäischer
Gerichtshof – Urteil vom 06.12.2007 (C-300/06 Voß/Land Berlin) Das Gericht hatte eine Regelung zu
überprüfen, nach der in Teilzeit beschäftigte Beamte für die Mehrarbeit, die
sie über ihre Arbeitszeit hinaus bis zu der Stundenzahl leisten, die ein
Vollzeitbeschäftigter im Rahmen seiner Arbeitszeit erbringen muss, schlechter
vergütet werden als vollzeitbeschäftigte Beamte. Es entschied, dass diese
Regelung dann gegen das Verbot der Diskriminierung wegen Geschlechts
verstoße, wenn ein erheblich höherer Prozentsatz weiblicher als männlicher
Beschäftigter betroffen ist, und wenn diese Ungleichbehandlung sachlich nicht
gerechtfertigt ist. |
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Arbeitsgericht
Berlin – Urteil vom 22.08.2007 (86 Ca 1696/07) Die Staffelung der Grundvergütung nach dem
Lebensalter im Bundes-Angestelltentarifvertrag stellt eine unzulässige
Altersdiskriminierung dar. |
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Europäischer
Gerichtshof – Urteil vom 22.11.2005 (C 144/04 Werner Mangold/Rüdiger Helm) Die erleichterte Befristung von
Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern ab 52 Jahren ist
gemeinschaftsrechtswidrig, wenn sie sachgrundlos ist. Ein
Rechtfertigungsgrund ist die Beschäftigungsförderung. |
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Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg – Urteil vom 24.07.2007 (7 Sa 561/07) Die Vorschrift des § 622 Abs. 2 S.2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach bei der Berechnung der Kündigungsfrist die
Beschäftigungsdauer vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht berücksichtigt
wird, verstoße gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. |
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Arbeitsgericht
Lörach – Urteil vom 23.01.2007 (1 Ca 426/06) Demgegenüber hat das Arbeitsgericht Lörach
entschieden, dass obige Vorschrift nicht an dem Maßstab des europarechtlich
veranlassten Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (AGG) zu prüfen ist.
Sie ist daher weiterhin anwendbar. |
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Landesarbeitsgericht
Düsseldorf – Beschluss vom 21.11.2007 (12 Sa 1311/07) Inzwischen hat das Landesarbeitsgericht
Düsseldorf dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die
altersabhängige Staffelung der Kündigungsfristen – unter Ausschluss der
Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25.Lebensjahres – gegen das Verbot
der Altersdiskriminierung verstoße und ob die Gerichte deswegen diese
Vorschrift nicht anwenden dürfen. |
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Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz – Urteil vom 26.06.2007 (3 Sa 153/07) Eine Diskriminierung wegen des Alters
liege nicht vor, wenn ein Tarifvertrag vorsieht, dass erst ab Vollendung des
60. Lebensjahres ein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages
besteht und für Mitarbeiter, die lediglich das 55. Lebensjahr vollendet haben
der Abschluss eines solches Vertrages im Ermessen des Arbeitgebers liegt. |
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